© Schützenverein Kehmstedt e.V.

Wo sind wir?

Auf der B80 zwischen Nordhausen und Worbis geht es in Wipperdorf in Richtung Bleicherode. Von dort nach Kehmstedt auf den Sportplatz. Dort befindet sich unser Schützenhaus mit dem KK - Stand. Etwa einen Kilometer weiter in Richtung Bleicherode findet man unseren Wurfscheibenstand.

Statistisches:

Unser Verein besteht zur Zeit aus 42 Mitgliedern, davon 34 Schützenbrüder und 8 Schützenschwestern.
Geschossen wird auf den vereinseigenen Ständen, Luftgewehr, Luftpistole, KK - Waffen kurz und lang sowie auf Wurfscheiben. Bei den Nachbarvereinen werden des weiteren alle Großkaliberdisziplinen geschossen.
Von unseren Mitgliedern besitzen 27 Sportfreunde die Qualifikation eines Schießsportleiters, 5 Schützenbrüder die Schwarzpulver- und Böllergenehmigung bzw. die Erlaubnis zum Wiederladen. Des weiteren haben wir einen Kampfrichter für Gewehr, Pistole und Flinte und einen lizenzierten Übungsleiter, sowie zwei Sportfreunde mit der Jugendbasislizenz.

Vorstand:

Am 28.01.22 wurde der neue Vorstand gewählt.
Vorsitzender: Bodo Hatzky - Tel 01733841442
Stellvertreter: Oliver Myler - Tel: 015154965052
Kassenwart: Gerd Zöger - Tel: 036338/42024
Schriftführer: Paula Lorenz - Tel: 036338/597558
Ordnung und Sicherheit: Heiko Lorenz - Tel: 036338/597558
Satzung „Schützenverein Kehmstedt e.V.“ § 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Schützenverein  Kehmstedt e.V." ( nachfolgend SVK genannt ). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Kehmstedt. (3) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. (4) Der Verein wird Mitglied des Thüringer Schützenbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt      deren Satzungen und  Ordnungen an.  § 2 Zweck des Vereins (1) Der SVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes       "Steuer begünstigende Zwecke" der Abgabeordnung vom 01.01.1977. (2) Der SVK hat den Zweck, gleichgesinnte Sportfreunde zusammenzuschließen und ihre Interessen wirkungsvoll        zu fördern und zu vertreten. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wirkt im Sinne der olympischen Charta. Er ist selbstlos          tätig und verfolgt nicht in erster Linie  eigen-wirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur in gemeinnützigem Einsatz für          satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.    (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung        begünstigt werden. (6) Das Gesamtvermögen gehört dem Verein und nicht anteilmäßig den Mitgliedern. (5) Auslagenrückerstattung regelt die Geschäftsordnung. (6) Der Schützenverein Kehmstedt e.V. ist Pächter der Schießstände in der Gemeinde Kehmstedt.       Die Bedingungen hierfür sind vertraglich verankert. § 3 Ziele Die Ziele des SVK bestehen in: 1. - der Förderung und Pflege des  Amateurschießsports als Leibesübung, 2. - der Wahrung von Sitten, Brauchtum und Tradition des Schützenwesens, 3. - der Förderung der Jugend und des Nachwuchses im Schießsport 4. - der Unterhaltung der Schießsportanlagen in der Gemeinde Kehmstedt, 5. - der schrittweisen Erweiterung der materiell  technischen Voraussetzung zum Erlangen einer hohen Wettkampfstärke, 6. - dem pflegsamen Umgang mit allen zur Verfügung stehenden Gerätschaften,  Ausrüstungsgegenständen sowie der Schießanlagen, 7. - der Durchführung von Schießübungen und Wettkämpfen für Vereinsmitglieder, 8. - der Förderung des Interesses weiterer Schießsportanhänger, nicht nur durch Wettbewerbe für die Bevölkerung der Gemeinde, 9. - der Nutzung der Schießanlage durch andere Schützenvereine oder einzelner Mitglieder, 10.- der Ausbildung sachkundiger Vereinsmitglieder zu Schießleiter und Kampfrichtern. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann nach Einreichen eines schriftlichen Antrags jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.  (2) Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr steht der Beitritt offen,wenn die Zustimmung des gesetzlichen           Vertreters in schriftlicher Form vorliegt.  (3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. (4) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die       Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.   (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. (6) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, welche     spätestens sechs Wochen vor Jahresende einzureichen ist, möglich.  (7) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus folgenden Gründen beschlossen werden wenn:  - vorsätzlich gegen die Satzung verstoßen wird  und Auswirkungen auf den Verein messbar sind, - ein grober Verstoß gegen die  Sicherheitsbestimmungen für den Umgang, Transport und Aufbewahrung von Waffen und Munition vorliegt, - ein grober Verstoß gegen die traditionellen Sitten und Gebräuche des Vereins begangen wurde, - grobes unsportliches Verhalten vorliegt, - ein Rückstand in der Beitragszahlung von sechs  aufeinander-folgenden Monaten eintritt. Der Vorstand des Vereins hat dem betroffenen Mitglied die          Möglichkeit der Aussprache einzuräumen, bevor die          Entscheidung getroffen wird. Über den Ausschluss          entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der          Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen          schriftlich auszuhändigen. Gegen die Entscheidung ist          die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie          muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung          der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung          entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. (8) Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an Persönlichkeiten, die sich in          besonderer Weise um den SVK verdient gemacht haben verleihen. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr fest. (2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (3) Die Mitgliedsbeiträge sind vor Beginn eines  Quartals im Voraus zu entrichten. § 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand und der Jugendvorstand. (2) Alle in den Organen tätigen Mitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SVK. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Vorstandsberichts, - Entgegennahme des Kassenberichtes der  Rechnungsprüfung, - Beratung der Aufgaben des Vereins und Aufgabenstellung an den Vorstand, - Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Haushaltsplanung, Kreditaufnahmen,Satzungsänderungen und Auflösung   des Vereins,            - Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, - Wahl und Entlastung des Vorstandes, - Wahl von zwei Kassenprüfern, - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr am Ende des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch          den Vorstand einberufen. (3) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 30 Tagen - vor der          Mitgliederversammlung durch Aushang im  Schützenhaus.  (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand          eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung          beschließt die Versammlung. Im Ausnahmefall kann die Mitgliederversammlung über kurzfristig eingereichte          Ergänzungen beschließen.  (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein zu berufen, wenn dies von mindestens einem          Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe  schriftlich verlangt wird oder die Belange des Vereins es          erfordern.  (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.  (6) Mittelbare Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sind jedoch nicht          stimmberechtigt. (7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über gefasste Beschlüsse sind vom Protokollführer Protokolle zu erstellen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu beurkunden sind. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB  besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und  dem stellvertretenden Vorsitzenden. Den Verein können der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende - jeder für sich in Einzelvertretung - gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind bis zu einer Höhe von je 1000,--€ Entscheidungsberechtigt. Über die Verwendung höherer Mittel entscheidet der beschlussfähige Vorstand. (2) Zum erweiterten Vorstand gehören weitere, durch  den Vorstand ausgewählte Mitglieder, wie z.B. - der Schriftführer - der Schatzmeister - der Waffenwart - der Damenleiter - der Jugendleiter. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen, sofern die Mitgliederversammlung es nicht anders beschließt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft  im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes des Vereins vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.  (4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte       des Vereins. Der Vorstand erarbeitet und beschließt eine Geschäftsordnung bis spätestens 12 Wochen nach einer Vorstandswahl. Bewährte Geschäftsordnungen können durch Vorstandsbeschluss übernommen werden. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse      mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit     die des stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.  (6) Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Tagungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden      einberufen. Er muss eine außerordentliche Sitzung einberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder      schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. § 10 Geschäftsverteilung (1) Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter. (2) Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Finanzen des Vereins. Er hat insbesondere - die Termine der Beitragszahlung einzuhalten, - die Höhe der Beitragssumme zu vereinnahmen, - dem Verein zustehende andere Mittel einzuziehen, - Mittel des Vereins nach Entscheidung des Vorstandes zu veräußern, - über die Vereinsfinanzen ordnungsgemäß Buch zu führen und - alle Fragen des Finanzamts zu klären. (3) Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins, wie die Protokollierung von - Vorstandssitzungen - Sitzungen des erweiterten Vorstandes - Inhalten der Mitgliederversammlungen. Alle Abstimmungen und deren Ergebnisse sind genau festzuhalten mit Ort, Zeit und Datum. Alle Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (4) Die Kassenprüfer haben jährlich zweimal durch Einsicht in die Buchungsunterlagen des Kassenwarts       die Finanzen zu prüfen und über ihre Feststellung vor der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. (5) Der Waffenwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und den Zustand der  Waffen und      Munition, sowie deren Beschaffung. Er setzt unter Wahrung und Einhaltung der geltenden gesetzlichen      Bestimmungen und Regelungen Schießleiter ein; überwacht die Ordnung und Sauberkeit auf den      Schießständen und führt entsprechende Belehrungen mit den Mitgliedern durch.      Der Waffenwart ist für die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen verantwortlich. (6) Der Jugendwart kümmert sich um alle Belange der Jugendarbeit, wie - die Organisation an der Teilnahme von Wettkämpfen - das Training der Jugendgruppe - die Belehrungen im Umgang mit Waffen und Munition - die Organisation der Jugendgruppe - die Weiterbildung in der Sachkunde. § 11 Satzungsänderung / Auflösung  (1) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind schriftlich an den Vorstand zurichten.       Dieser beruft unter Beifügung des Antrages die Mitgliederversammlung ein. Satzungsändernde Beschlüsse und       der Beschluss zu Auflösung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen       verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.        Hierzu ist ein Beschluss mit Dreiviertelmehrheit erforderlich. die so vorgenommenen Satzungsänderungen        bedürfen der nachträglichen Billigung durch die nächste Mitgliederversammlung. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das       Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kehmstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für       gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 12 Gerichtsort Der Gerichtsort für Rechtsstreitigkeiten zwischen  dem SVK, seinen Organen und seinen Mitgliedern ist Nordhausen § 13 Schlussbestimmungen Die erarbeitete Satzung tritt durch die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Beschlossen am 13.02.2015

Zum Trap - Stand

Zum KK - Stand / Schützenhaus

Allgemeines, Vorstand & Satzung
© Schützenverein Kehmstedt e.V.

Wo sind wir.

Auf der B80 zwischen Nordhausen und Worbis geht es in Wipperdorf in Richtung Bleicherode. Von dort nach Kehmstedt auf den Sportplatz. Dort befindet sich unser Schützenhaus mit dem KK - Stand. Etwa einen Kilometer weiter in Richtung Bleicherode findet man unseren Wurfscheibenstand.

Statistisches:

Unser Verein besteht zur Zeit aus 42 Mitgliedern, davon 34 Schützenbrüder und 8 Schützenschwestern.
Geschossen wird auf den vereinseigenen Ständen, Luftgewehr, Luftpistole, KK - Waffen kurz und lang sowie auf Wurfscheiben. Bei den Nachbarvereinen werden des weiteren alle Großkaliberdisziplinen geschossen.
Von unseren Mitgliedern besitzen 27 Sportfreunde die Qualifikation eines Schießsportleiters, 5 Schützenbrüder die Schwarzpulver- und Böllergenehmigung bzw. die Erlaubnis zum Wiederladen. Des weiteren haben wir einen Kampfrichter für Gewehr, Pistole und Flinte und einen lizenzierten Übungsleiter, sowie zwei Sportfreunde mit der Jugendbasislizenz.

Vorstand:

Am 28.01.22 wurde der neue Vorstand gewählt.
Vorsitzender: Bodo Hatzky - Tel 01733841442
Stellvertreter: Oliver Myler - Tel: 015154965052
Kassenwart: Gerd Zöger - Tel: 036338/42024
Schriftführer: Paula Lorenz - Tel: 036338/597558
Ordnung und Sicherheit: Heiko Lorenz - Tel: 036338/597558

Satzung „Schützenverein Kehmstedt e.V.“

auf Mobilfunkgeräten nicht darstellbar! (nur PC)

Zum Trap - Stand

Zum KK - Stand / Schützenhaus